Fernbehandlungsverbot - Hürdenlauf für die Telemedizin?
Rein technisch gesehen ist in der Telemedizin vieles möglich. Zahlreiche Studien belegen ihren Nutzen und ihre Akzeptanz bei Patienten wie unter Medizinern. Allerdings lassen rechtliche Einschränkungen, insbesondere des Berufs- und Standesrechts sowie des Datenschutzes, ... den Einsatz telemedizinischer Anwendungen in Deutschland nur schleppend vorankommen wie unter anderem ein Rechtsgutachten im Auftrag der "Initiative Gesundheitswirtschaft (IGW) herausstellt.
Insbesondere auf das sogenannte "Fernbehandlungsverbot" wird in diesem Zusammenhang oft verwiesen.
| Ein Verbot, Patienten aus der Ferne zu behandeln, existiert nicht: | |
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Dabei existiert ein solches Verbot im eigentlichen Sinne nicht. In seinem Beitrag: "Mehr Rechtssicherheit für die Telemedizin!" macht Arzt und Jurist Christian Dierks deutlich, dass der gemeinte Paragraf 7 Absatz 3 der Musterberufsordnung (MBO-Ä) oft falsch verstanden wird: "Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommuikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen."
Entscheident sei, so Dierks in seinem Beitrag, worauf sich das Wort ausschließlich beziehe:
"...Das entscheidende Wort ist "ausschließlich". Die Regelung soll sicherstellen, dass Patienten mit einer ernsthaften Erkrankung nicht dadurch defizitär behandelt werden, dass sie sich auf eine Diagnostik oder Therapie über das Internet allein eingelassen haben. Die Ausschließlichkeit kann sich daher nicht auf einzelne Schritte oder einzelne Ärzte beziehen, sondern nur auf das gesamte Behandlungskonzept."
"Sie betrifft den einzelnen Arzt, dessen Behandlung oder Beratung durchaus auf die Telekommunikation beschränkt sein kann, gilt also dann nicht, wenn der Patient in Bezug auf die Behandlung oder Erkrankung mit einem oder mehreren anderen Ärzten im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht. Es geht nicht darum, Ärzten die Spezialisierung auf zum Beispiel ein teledermatologisches Konsil zu verbieten, wenn der Patient gleichzeitig im direkten Arzt-Patienten-Kontakt mit einer anderen Praxis steht."
| Formulierung des Paragrafen veraltet: | |
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"Der Wortlaut birgt das Risiko in sich, dass ein konservatives Berufsgericht bei strenger Auslegung längst etablierte und risikolose Verfahren als berufsrechtlich bedenklich einstuft." ...
"Es wäre daher an der Zeit, mit einer neuen Formulierung oder einem Interpretationsbeschluss der Bundesärztekammer Rechtssicherheit für die zahlreichen vielversprechenden Anwendungen der Telemedizin zu schaffen."
| Quellen: |
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Ärztezeitung vom 02.02.2009: Telemedizin kann sich noch voll entfalten
Ärztezeitung vom 11.02.2009: Mehr Rechtsicherheit für die Telemedizin!
IGW-Initiative Gesundheitswirtschaft e. V.: Rechtsgutachten Telemedizin